2. Sichere Drittstaaten
Im Rahmen einer vorgelagerten sog. «Zulässigkeitsprüfung» wird entschieden, ob Menschen in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden, um dort ihren Asylantrag zu stellen.
Um als sicher eingestuft zu werden, reicht es auch, wenn nur Teilgebiete eines Staates den Anforderungen entsprechen.
Wenn eine Person beispielsweise über einen «sicheren Drittstaat» in die EU eingereist ist, zu dem eine «vernünftige» Verbindung besteht, so ist ihr Asylantrag unzulässig und die Person kann ohne inhaltliche Prüfung des Gesuchs dorthin ausgeschafft werden.
Nur durch einen «sicheren Drittstaat» gereist zu sein, reicht aber noch nicht, um als «vernünftige» Verbindung zu gelten. Der Aufenthalt muss eine gewisse Dauer betragen.1
Die Kriterien für einen «sicheren Drittstaat» werden von der EU-Kommission so stark aufgeweicht, dass auch ein Land wie die Türkei als «sicherer Drittstaat» gilt.
Die Türkei als «sicheren Drittstaat» zu bezeichnen ist komplett absurd und lebensbedrohlich. Der türkische Staat foltert systematisch in den Gefängnissen und übt massive Repression u.a. gegen kurdische Personen, politische Gruppen und genderqueere Menschen aus.
In der Umsetzung würde dies bedeuten, dass etwa Menschen aus Syrien oder Afghanistan, welche über die Türkei geflüchtet sind,2 ohne Prüfung des Asylantrags direkt wieder in die Türkei ausgeschafft werden. Dabei gibt es Berichte, dass die Türkei Ausschaffungen nach Syrien macht.
Viele Länder entlang der Fluchtrouten wie die Türkei, Tunesien oder auch Länder in der Sahelzone sollen künftig als sichere Drittstaaten gelten. Es wird also sehr unwahrscheinlich, auf dem Weg in die EU nicht durch einen sicheren Drittstaaten zu reisen.
Wenn die EU viele Nachbarländer oder Staaten entlang der Fluchtrouten als «sicher» einstufen kann, muss sie keine Asylverfahren mehr durch-führen, sondern kann Menschen in diese Länder direkt ausschaffen.